An diesem Tag lebt auch der 25-j”hrige Ulrich Wymann in der Gemeinde, wie bereits zuvor sein Vater und sein Grossvater, nachdem sein Ur-Grossvater von L¸tzelfl¸h her nach Sumiswald gekommen war. Die Wymanns waren damit schon in der dritten Generation Sumiswalder, als sie gem”ss Verordnung der Regierung in Bern an diesem Tag das B¸rgerrecht der Gemeinde erhielten:

"Ein jeder solle da, wo er sich mit den Seinen hinters”sslich befinde, ohne weiteres Disputieren geduldet werden. Jeder erh”lt in der Gemeinde, wo er beim Erlass dieser Ordnung ans”ssig ist, sein Heimatrecht und soll im Notfall von dieser Gemeinde unterst¸tzt werden. Zieht er aber in eine andere Ortschaft, so soll ihm von seiner Heimatgemeinde ein glaubw¸rdiges Zeugnis, durch welches sie ihn als ihren Angeh–rigen, den sie im Notfall zu unterst¸tzen habe, anerkennt, ausgeh”ndigt werden. An dem neuen Wohnort m–gen diese Leute dann ohne Beschwerde geduldet werden, sie behalten aber das Heimatrecht der Gemeinde, von welcher sie ein Zeugnis haben."

Damit ist die spezifisch schweizerische Einrichtung, dass jeder Schweizer und jede Schweizerin auch das B¸rgerrecht einer Gemeinde - des ”Heimatorts” - besitzt, auf dem Gebiet des Standes Bern eingef¸hrt.

Der Ursprung des heimatortlichen B¸rgerrechts steht in direktem Zusammenhang mit dem Armenwesen. Anders als in der Stadt sorgten in den Gemeinden auf dem Land die Dorfgenossen, die gemeinsamen Anteil an Feld und Wald (Allmende) hatten, neben der Kirche f¸r die Besitzlosen und Armen. Dass es dabei keiner besonderen Organisation bedurfte, hing damit zusammen, dass manch ein Bauer im W”rchet auf die Hilfe eines "Tauners" angewiesen war. Tauner waren Kleinbauern, deren landwirtschaftlicher Ertrag nicht ausreichte, eine Familie zu ern”hren und die deshalb gezwungen waren, ihren Verdienst durch zus”tzliche Nebenarbeiten als Tagel–hner aufzubessern. Also g–nnte man dem Tauner ein St¸ck Pflanzland auf der Allmend und erlaubte ihm auch, im Allmendwald seinen Bedarf an Brennholz zu decken.

Als sich die Situation jedoch infolge von Missernten und durch die Auswirkungen des Dreissigj”hrigen Krieges drastisch zuspitzte, erliess die Berner Regierung am 20. Januar 1676 eine revidierte "Bettelordnung". Wie in fr¸heren solchen Erlassen wurden die Gemeinden dazu verpflichtet, ihre Armen zu unterst¸tzen, indem man sie an der Nutzung des unverteilten gemeinsamen Besitzes teilhaben liess. Weil allerdings zuvor nicht selten versucht worden war, arme Tauner und Handwerker, deren Vorfahren bereits in der Gemeinde wohnten, loszuwerden und abzuschieben, wurden nun Tausende von Heimatlosen den Gemeinden zugeteilt. Allerdings hielt man sich dabei nicht streng an die fr¸heren Verf¸gungen, und so wurden fallweise Wohnort oder Geburtsort als unterst¸tzungspflichtig bezeichnet. Auf die zahlreichen Beschwerden von Gemeinden ¸ber die erfolgte Zuteilung reagierte die Regierung resolut: Mittels Verordnung vom 29. M”rz 1676 legte sie fest, dass jeder Arme "an dem Ort, wo er sich jetzund befindet", verbleiben und dort geduldet werden solle. Mit der Verordnung vom 14. Oktober 1679 verbot man den Gemeinden schliesslich ausdr¸cklich, ihre mittellosen Mitbewohner abzuschieben. Endg¸ltig etabliert wurde das Institut des Heimatgemeinde-B¸rgerrechts durch die revidierte Bettelordnung von 1690, welche die Gemeinden endg¸ltig dazu anhielt, nicht nur Dorfgenossen, sondern auch "Hinters”ssige" (d.h. Bewohner ohne Landbesitz) als Burger der Gemeinde zu registrieren.

 

 

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Seite erstellt am 08.03.2004
Seite ge”ndert am 29.03.2004